EXPERTENSEMINAR: Gemeinkosten(unter)deckung bei Sach- und Bauzeitnachträgen
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EXPERTENSEMINAR: Gemeinkosten(unter)deckung bei Sach- und Bauzeitnachträgen
Rechtliche und baubetriebliche Probleme bei Durchsetzung und Abwehr von Deckungsbeiträgen
Gemeinkosten sind alle im Betrieb anfallenden Kosten, die einem Kostenträger nicht direkt zuzuordnen sind, also allgemeine Ressourcen widerspiegeln, die für den Herstellungsprozess benötigt werden. Ändern sich Vergütung oder Ausführungszeitraum, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Gemeinkosten über die gesonderten Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gedeckt werden. Eine Gemeinkostendeckung ist nur in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ausdrücklich geregelt. Sinn dieser Regelung ist es, den gesamten kalkulierten Deckungsbeitrag aus dem alten Einheitspreis zu erhalten, der sich aus den Gemeinkostenzuschlägen auf die Einzelkosten der Teilleistungen ergibt. Kann der Auftragnehmer aber auch bei einer Vergütungsanpassung wegen Modifizierung der zu erbringenden Leistung eine Deckung der kalkulierten Gemeinkosten sicherstellen, ist er auf die kalkulierten Gemeinkosten verwiesen (so offenbar das OLG Hamm im Urteil vom 09.05.2018 – 2 U 88/117) oder kann er zusätzliche Deckungsbeiträge beanspruchen? Wie werden zusätzliche Deckungsbeiträge im Falle unterdeckter Einzelkosten der Teilleistung ermittelt (hierzu KG, Urteil vom 10.07.2018 – 21 U 30/17)? Was ändert sich durch die Regelung im neuen Bauvertragsrecht, wonach der Auftragnehmer die tatsächlich erforderlichen Kosten beanspruchen kann, und was meint § 650c BGB mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten? Kann der Auftragnehmer im Falle der Bauzeitverlängerung als Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch die Erstattung einer erlittenen Unterdeckung der Gemeinkosten beanspruchen? Was bedeutet das Urteil des BGH vom 26.10.2017 VII ZR 16/17, wonach der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB auch die in der Vergütung enthaltenen Anteile für Allgemeine Geschäftskosten umfasst? Und vor allem, was ergibt sich aus den Urteilen des BGH vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18, OLG Düsseldorf vom 19.12.2019 - 5 U 52/19 und des OLG Brandenburg vom 22.04.2020 - 11 U 153/18, wonach der Auftragnehmer auch für Nachtragsleistungen nach der VOB/B die Vergütung anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für AGK ermitteln kann? Diese hoch praxisrelevanten Fragen erörtern die Referenten aus baubetrieblicher wie aus rechtlicher Perspektive.
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Inhalte / Module
- Definition der Gemeinkosten (AKG, BGK, Wagnis/Gewinn)
- Kalkulation der Gemeinkosten (als Zuschlagssatz oder über die Endsumme)
- Baubetriebliche und rechtliche Folgen der gewählten Kalkulationsmethode
- Differenzierte Betrachtung je nach Anspruchsgrundlagen (Vergütung, Schadensersatz oder Entschädigung)
- Erhöhte Gemeinkosten bei Mindermengen (Abhängigkeit von der Kalkulation)
- Zusätzliche Gemeinkosten bei Mehrmengen?
- Zusätzliche Gemeinkosten bei geänderten und zusätzlichen Leistungen nach der VOB/B
- Zusätzliche Gemeinkosten bei geänderten und zusätzlichen Leistungen nach dem neuen Bauvertragsrecht, § 650c BGB?
- Zusätzliche Gemeinkosten als Schadensersatz im Falle der Bauzeitverlängerung gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B?
- Zusätzliche Gemeinkosten als Entschädigung gemäß § 642 BGB?
Zielgruppe / Voraussetzungen
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Heinrich-von-Stephan-Str. 3
68161 Mannheim
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