Prüfung Taxen- und Mietwagenverkehr

Niederrheinische IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
Übersicht
Beginn: 31.12.2023 Duisburg
Präsenzkurs / vor Ort
141 EUR MwSt. befreit
Kurse

Beschreibung

Zielsetzung:

Nachweis der fachlichen Eignung

Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr

Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt auch durch die Ablegung der Fachkundeprüfung Straßenpersonenverkehr (Taxen- und Mietwagenverkehr) vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Der Prüfungsausschuss der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer in Duisburg ist zuständig für interessierte Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen mit Wohnsitz in Duisburg sowie den Kreisen Kleve und Wesel.

Ablauf der Prüfung

Die Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungsteilen und ggf. einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammen. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung besteht aus Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, der zweite Teil aus einer schriftlichen Übung/Fallstudie. Der Zeitansatz für jede schriftliche Teilprüfung beträgt eine Stunde. Der mündliche Teil der Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfungsteilnehmer*in nicht überschreiten. 

Anmeldung zur Prüfung

Für die Durchführung zur Prüfung erhebt die Niederrheinische IHK eine Gebühr in Höhe von 141,00 Euro, die bereits mit dem Eingang der Prüfungsanmeldung bei der Niederrheinischen IHK fällig wird.

Erst nach Eingang des Anmeldeformulars und der Prüfungsgebühr bei der Niederrheinischen IHK liegt eine verbindliche Anmeldung zur Prüfung vor.

Tragen Sie bitte den Wunschtermin im Bemerkungsfeld bei der Anmeldung ein.



Inhalt:

Inhalte der Fachkundeprüfung

(Anlage 3 zu § 3 und § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr)

A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist

1. Recht

Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:

1.1 Personenbeförderungsrecht einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr

1.2 Straßenverkehrsrecht

1.3 Arbeitsrecht

1.4 Sozialversicherungsrecht

1.5 Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts

1.6 Grundzüge des Steuerrechts

2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs

2.1 Zahlungsverkehr

2.2 Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)

2.3 Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens

2.4 Buchführung

2.5 Versicherungswesen

3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere

- Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen

- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge

- Bereitstellung der Fahrzeuge

- Fernsprech- und Funkverkehr.

4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind

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Zielgruppe / Voraussetzungen

Taxenverkehr (§ 47 PBefG) ist die Personenbeförderung mit Personen-kraftwagen zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel. Der Unternehmer unterliegt einer Genehmigungs-, Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Beförderungs-aufträge dürfen an Taxenhalteplätzen, unterwegs oder am Betriebssitz entgegengenommen werden.

Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG) ist die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Mit Mietwagen darf kein „taxenähnlicher“ Verkehr betrieben werden. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz des Unternehmens entgegengenommen werden, „öffentliches Bereithalten“ ist nicht gestattet.

Wer als Unternehmer/Unternehmerin Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Genehmigungsbehörde.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung

Der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer müssen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben (§13 Abs. 1 Punkt 4 PBefG). Die Regelung gilt nur für die innerdeutsche Personenbeförderung, nicht jedoch für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kfz, im Transit- (Durchgangs-) Verkehr mit Kfz und im europäischen Personenverkehr, soweit für die Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat Kabotagefreiheit besteht. Vor Erteilung der Genehmigung sind die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung nachzuweisen (§13 Abs. 1 PBefG).

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Kontaktinformation Niederrheinische IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg

Niederrheinische IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg

Mercatorstraße 22-24
47051 Duisburg

 Telefonnummer anzeigen
www.ihk-niederrhein.de

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Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg

Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg hat ihren Ursprung im Jahr 1797, wo sie als loser Zusammenschluss in Duisburg ansässiger Kaufleute deren gewerbliche Interessen vertrat. Heute vertritt sie mehr als 65.000 Mitgliedsunternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungen in Duisburg...


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