3G am Arbeitsplatz und Home-Office-Pflicht

Zurück ins Home-Office und wer dort nicht arbeiten kann, muss seit 24. November 2021 einen 3G-Nachweis erbringen. Doch was bedeuten diese Regeln konkret? Wir geben einen Überblick.

3G am Arbeitsplatz und Home-Office-Pflicht

Was bedeuten die neuen Corona-Regeln für Arbeitnehmende?

Zurück ins Home-Office und wer dort nicht arbeiten kann, muss seit 24. November 2021 einen 3G-Nachweis erbringen. Doch was bedeuten diese Regeln konkret? 

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz wurde die epidemische Lage nationaler Tragweite aufgehoben. Bundesrat und Bundestag haben in dem Zuge neue Regeln beschlossen, die auch den Arbeitsplatz betreffen. Zu diesen zählt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht überall dort, wo es möglich ist. Diese Regeln gelten bis voraussichtlich 19. März 2022 (eine einmalige Verlängerung ist möglich).

3G am Arbeitsplatz: Was gilt jetzt?

Wer seine Arbeitsstätte betreten will, braucht einen 3G-Nachweis. Das heißt: Arbeitnehmende müssen nachweislich geimpft (Impfpass, Impfzertifikat), genesen (Genesenennachweis) oder negativ getestet sein. Eine Ausnahme des Zutritts zur Arbeitsstätte gilt für jene Arbeitnehmende, die sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen. 

Die Einhaltung der Regeln muss der Arbeitgeber durch Nachweiskontrollen täglich prüfen und dokumentieren. Ausreichend ist laut BMAS, den Vor- und Zunamen des Mitarbeitenden am jeweiligen Kontrolltag auf einer Liste abzuhaken, wenn der Nachweis erbracht worden ist. Bei geimpften und genesenen Mitarbeitenden muss der Nachweis nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen muss zusätzlich das Enddatum des Genesenen-Status’ festgehalten werden. Die Daten müssen spätestens sechs Monate nach Erfassung gelöscht werden.

Was ist bei den Tests zu beachten? 

Nur zertifizierte Testnachweise sind gültig: ein maximal 24 Stunden alter Antigen- oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test. Selbsttests gelten nicht als Nachweis, es sei denn, sie werden vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt. 

Arbeitnehmende müssen eigenständig für einen Testnachweis sorgen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind. Der Arbeitgeber muss zwei Tests pro Woche zur Verfügung stellen. Diese müssen jedoch unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt werden, damit diese als Testnachweis zählen. Testungen vor Ort im Unternehmen gelten nicht als Arbeitszeit.

Was bedeutet “unter Aufsicht des Arbeitgebers”?

Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragten aufsichtsführenden Personen müssen darauf achten, dass der Test ordnungsgemäß laut Gebrauchsanweisung durchgeführt wird. Eine Unterweisung sowie die mit der Testung einhergehenden Infektionsschutzmaßnahmen sind Voraussetzung. So sind etwa der vollständige Name des Aufsichtsführenden und des/der zu testenden Mitarbeiter:in  sowie Datum und Uhrzeit des Tests zu dokumentieren.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Mitarbeitende ohne 3G-Nachweis dürfen die Arbeitsstätte nicht betreten. Als Folge können Lohnverlust, Abmahnung sowie im schlimmsten Fall auch Kündigung drohen.

Kommt im Gegenzug der Arbeitgeber seiner Kontrollpflicht nicht nach und wird erwischt, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

Home-Office-Pflicht: Was gilt für wen?

Nachdem zum 31. Juni 2021 die Home-Office-Pflicht ausgelaufen sind, wird sie nun wieder reaktiviert: Seit 24. November 2021 müssen Arbeitnehmende, deren Tätigkeiten auch von zu Hause aus getätigt werden können, zurück ins Home-Office. Hintergrund ist, dass dadurch die Anzahl der Kontakte und somit das Infektionsgeschehen eingedämmt werden soll. Es gibt gewiss viele Berufe und Branchen, bei denen die Arbeit im Home-Office nicht in Frage kommt. Sprechen betriebsbedingte Gründe dagegen, etwa wenn dadurch Betriebsabläufe nicht aufrecht erhalten werden können, sind Mitarbeitende von der Pflicht ausgenommen. 

Auch für Mitarbeitende mit Bürotätigkeit, die rein theoretisch im Home-Office erledigt werden könnte, gibt es Ausnahmen, die von einer Pflicht befreien. Dazu zählen etwa räumliche Enge, unzureichende Ausstattung oder Störungen durch Dritte, etwa wenn bereits der/die Partner:in im Home-Office arbeitet.

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Vanessa Schäfer

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit. (weniger anzeigen)

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit.

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