Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

#meToo: Spätestens seit Ende 2017 diese Kampagne losgetreten wurde, wissen wir: Sexuelle Belästigung ist kein Einzelfall. Sie findet auch am Arbeitsplatz statt. Doch wo fängt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz an? Wie setzen sich Betroffene zur Wehr? Und was droht den Tätern und Täterinnen? Wir zeigen es auf.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Definition, Formen, Rechte und Folgen 

#meToo: Spätestens seit Ende 2017 diese Kampagne losgetreten wurde, wissen wir: Sexuelle Belästigung ist kein Einzelfall, keine Seltenheit. Sie ist ein fester, unschöner Bestandteil unserer Gesellschaft. Wir finden sie nicht nur im Privatleben. Auch am Arbeitsplatz spielt sexuelle Belästigung eine Rolle. Statistiken zufolge sollen zwei von drei Arbeitnehmerinnen schon einmal Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gewesen sein, bei den männlichen Arbeitnehmern jeder Zehnte. Doch wo fängt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz an? Wie setzen sich Betroffene zur Wehr? Und was droht den Tätern und Täterinnen? Das wollen wir in diesem Beitrag aufzeigen.

Was ist sexuelle Belästigung?

Hier ein anzüglicher Blick, dort ein zweideutiger Witz oder die Hand des Kollegen, die einen Augenblick zu lange auf der Schulter verharrt. Am Arbeitsplatz gibt es viele Situationen, die unangenehm sein können. Nicht immer ist eindeutig, ab wann sexuelle Belästigung anfängt. Einerseits empfinden Menschen Worte und Gesten unterschiedlich. Reißt der Vorgesetzte einen Witz auf Kosten von Frauen unterhalb der Gürtellinie, findet das eine Mitarbeiterin vielleicht witzig. Eine andere fühlt sich dadurch schon belästigt. Andererseits ist der Grad zwischen einem Flirtversuch und einer sexuellen Belästigung schmal.

Sexuelle Belästigung ist laut § 184i STGB ein Straftatbestand.Sie liegt dann vor, wenn ungewollte sexuelle Handlungen oder Verhaltensweisen die Würde einer Person verletzen. Im Vergleich zu einem Flirt geht es dabei um ein einseitiges, unerwünschtes Verhalten. Das Opfer fühlt sich dabei unwohl oder gedemütigt und ist eingeschüchtert. Betroffene können Frauen wie Männer gleichermaßen sein. Schaut man sich Statistiken an, sind Frauen allerdings deutlich häufiger sexueller Belästigung ausgesetzt als Männer. Dabei geht es den Tätern und Täterinnen meist nicht einmal um körperliche Anziehung und Sex. Beides ist Mittel zum Zweck: Bei sexueller Belästigung geht es in erster Linie um Macht und Dominanz.

Welche Formen der sexuellen Belästigung gibt es?

Sexuelle Belästigung kann sich auf viele Arten äußern. Man unterscheidet jedoch zwischen drei Formen, die alle drei gleichermaßen strafbar sind: physische, verbale und non-verbale sexuelle Belästigung. 

physisch:

  • scheinbar zufällige, aber unnötige Berührungen
  • unerwünschter Körperkontakt
  • Klaps auf den Po
  • Begrapschen von Brust oder Po
  • Griff in den Schritt
  • körperliche Gewalt
  • sexuelle Übergriffe

verbal:

  • anzügliche/sexistische Witze
  • doppeldeutige Bemerkungen
  • zweideutige Kommentare
  • anzügliche Bemerkungen zum Aussehen oder Sexleben

non-verbal:

  • sexuelle Gesten
  • taxierende Blicke
  • Hinterherpfeifen
  • Entblößung
  • Zeigen pornografischen Materials
  • Versenden von E-Mails, Nachrichten, Fotos oder Videos mit sexuellen Inhalten

Wie fühlen sich die Opfer?

Sexuelle Belästigung und der damit einhergehende Ekel hinterlässt bei Betroffenen starke Spuren. Sie fühlen sich beschämt, gedemütigt, ziehen sich zurück, sind voller Selbstzweifel und suchen nicht selten die Schuld bei sich selbst. Die Symptome sind psychischer wie physischer Natur und können zu Arbeitsunfähigkeit führen. Zu ihnen gehören:

  • Übelkeit
  • Kopfschmerzen
  • Konzentrationsstörungen
  • Magen- und Darmbeschwerden
  • Schlafstörungen
  • Demotivation
  • Ohnmachtsgefühle
  • Minderwertigkeitsgefühle
  • Scham
  • Angst
  • Panikattacken
  • Depressionen

Welche Rechte haben Betroffene? 

Die Gesetzeslage ist klar, dennoch fällt der Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz schwer. Viele Betroffene wählen lieber den Weg der Kündigung, anstatt das Vergehen zur Sprache zu bringen. Doch warum ist das so?

  • Opfer haben Angst, dass ihnen nicht geglaubt wird.
  • Sie befürchten berufliche Nachteile.
  • Sexuelle Übergriffe werden bei der Arbeit oft heruntergespielt.
  • Betroffenen wird häufig vorgeworfen, zu empfindlich zu sein oder falsche Schlüsse aus der Handlung gezogen zu haben.
  • Täter:innen streiten die Tat häufig ab und stellen sich selbst als Opfer dar, indem sie das eigentliche Opfer des Mobbings oder der üblen Nachrede bezichtigen.

Dennoch sollten Betroffene eine sexuelle Belästigung nie auf sich beruhen lassen, sondern immer zur Sprache bringen. Arbeitgeber sind laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dazu verpflichtet, Beschäftigte vor sexueller Belästigung zu schützen. Betroffene Arbeitnehmer:innen haben folgende Rechte:

  • Beschwerderecht (§ 13 AGG):

Betroffene können sich bei der Beschwerdestelle oder dem Betriebsrat des Unternehmens beschweren. Gibt es beides nicht, ist der Arbeitgeber selbst Ansprechpartner, um Beschwerde einzureichen.

  • Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG):

Ergreift der Arbeitgeber nach Eingang der Beschwerde keine Maßnahmen, haben Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz das Recht, ihre Leistung zu verweigern. Sie können die Arbeit niederlegen, wenn es dem eigenen Schutz dient, ohne dass sie Konsequenzen oder Gehaltseinbußen befürchten müssen. Wichtig: Zuvor muss der Arbeitgeber eine schriftliche und begründete Beschwerde erhalten haben.

  • Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG):

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zum Arbeitsschutz nicht oder nicht ausreichend nach, kann ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz entstehen.

Mögliche Folgen für die Täter:innen

Sexuelle Belästigung kann für Täter:innen das Karriereaus bedeuten. Bei Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung beim Arbeitgeber erfolgt in der Regel eine Abmahnung. Bei wiederholten Fehlverhalten muss mit einer fristlosen Kündigung gerechnet werden. Darüber hinaus kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren drohen, wenn die Tat strafrechtlich verfolgt wird.

#Autor#

Vanessa Schäfer

Head of Content (mehr anzeigen)
Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit. (weniger anzeigen)

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Vanessa arbeitete fast 7 Jahre als Head of Content bei kursfinder.de. Als kreativer Kopf hat sie mit ihrem Redaktionsteam redaktionelle Beiträge und Reports erstellt. Außerdem versorgte sie die Nutzer:innen des Portals mit Lesestoff rund ums Thema Weiterbildung und Berufsalltag durch den kursfinder-Newsletter und war zuständig für die Pressearbeit.

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